In Österreich hat sich 2026 einiges für Elektrofahrzeuge geändert: seit Mai eine neue Helmpflicht für Jugendliche auf E-Fahrrädern, seit dem 1. Oktober eine engere Grenze zwischen E-Fahrrad und Moped. Für E-Trikes und Elektro-Dreiräder entscheidet eine Frage über alles andere: Gilt das Fahrzeug als Fahrrad oder als Kraftfahrzeug?
Wann ist ein E-Trike in Österreich ein Fahrrad?
Wenn es die Grenze aus dem Kraftfahrgesetz einhält. § 1 Abs. 2a KFG 1967 lautet seit dem 1. Oktober 2026:
Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit 1. einer Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und 2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, sofern es sich nicht um Fahrzeuge der Klasse L1e-B gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 […] handelt.
§ 1 Abs. 2a KFG 1967
Die Straßenverkehrsordnung greift das auf. § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b StVO definiert das Elektrofahrrad als Fahrzeug „mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder”, das zusätzlich einen elektrischen Antrieb nach dieser KFG-Grenze hat. Ob das Fahrzeug zwei oder drei Räder hat, spielt für die Definition keine Rolle. Ein Elektro-Dreirad für Senioren, ein Lastendreirad mit Motor und ein Liegetrike mit Nabenmotor sind damit Fahrräder, solange sie Pedale haben und unter beiden Grenzen bleiben.
Drei Werte entscheiden also:
| Merkmal | Grenze | Wo es steht |
|---|---|---|
| Pedale | vorhanden, das Fahrzeug wird mit Muskelkraft angetrieben | § 2 Abs. 1 Z 22 lit. a und b StVO |
| Nenndauerleistung | höchstens 250 Watt | § 1 Abs. 2a Z 1 KFG |
| Bauartgeschwindigkeit | höchstens 25 km/h | § 1 Abs. 2a Z 2 KFG |
Die Nenndauerleistung ist die Leistung, die der Motor dauerhaft abgibt. Sie steht im Datenblatt und auf dem Typenschild am Motor oder Rahmen, meist als „250 W”. Kurzzeitige Spitzenwerte von 500 Watt und mehr, mit denen manche Händler werben, ändern daran nichts.
Was sich 2023 und 2026 geändert hat
Wer ältere Ratgeber liest, stößt auf eine andere Zahl. Bis April 2023 erlaubte Österreich für Elektrofahrräder eine „höchste zulässige Leistung von nicht mehr als 600 Watt”. Seitdem hat sich die Regel zweimal verschoben:
| Zeitraum | Leistungsgrenze | Tempo | Ausnahme |
|---|---|---|---|
| bis 20. April 2023 | 600 W höchste zulässige Leistung | 25 km/h | keine |
| 21. April 2023 bis 30. September 2026 | 250 W Nenndauerleistung | 25 km/h | keine |
| seit 1. Oktober 2026 | 250 W Nenndauerleistung | 25 km/h | Fahrzeuge der Klasse L1e-B gelten nicht als Fahrrad |
Die Änderung zum Oktober 2026 kam mit der StVO-Novelle BGBl. I Nr. 17/2026. Sie zielt auf E-Mopeds: mopedartige Elektroroller ohne Pedale, die bis dahin als Fahrräder auf dem Radweg fuhren. Laut Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) gelten für sie seit dem 1. Oktober dieselben Regeln wie für Mopeds bis 45 km/h, mit Klasse AM, Zulassung, Kennzeichen, Haftpflicht, Helm und Begutachtung („Pickerl”).
Für E-Trikes ist die Klasse L1e-B selbst kaum relevant, denn sie beschreibt zweirädrige Kleinkrafträder. Wichtig ist die Auslegung, die die Wirtschaftskammer Wien dazu veröffentlicht hat: Als Fahrrad gelten nur noch E-Räder mit Pedalen, deren Motor beim Treten unterstützt. Ein E-Rad mit zusätzlichem Gasgriff, das ohne Treten fährt, zählt sie ausdrücklich nicht dazu.

Pedale, 250 W und 25 km/h: Erfüllt ein E-Dreirad alle drei Bedingungen, gilt es als Fahrrad. Sonst entscheidet das Tempo, ob es ein Moped oder ein dreirädriges Kraftfahrzeug ist.
Ganz eindeutig ist die Lage für Dreiräder ohne Pedale allerdings nicht. § 2 Abs. 1 Z 22 lit. d StVO zählt auch „ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads” entspricht, zu den Fahrrädern und nimmt davon ausdrücklich nur die zweirädrige Klasse L1e-B aus. Nach dem Wortlaut könnte ein Elektro-Dreirad ohne Pedale mit 250 Watt und 25 km/h also weiter darunter fallen, die Auslegung der Wirtschaftskammer ist strenger. Eine Stellungnahme der Behörden speziell zu Elektro-Dreirädern mit Gasgriff haben wir nicht gefunden. Rechtssicher ist darum nur eine Bauart: Pedale und reine Tretunterstützung bis 250 Watt und 25 km/h. Viele Elektro-Dreiräder für Erwachsene sind genau so gebaut. Wer ein Modell mit Daumengas oder Drehgriff besitzt, klärt die Einordnung vor der ersten Fahrt bei der Bezirkshauptmannschaft oder beim ÖAMTC.
Radweg oder Fahrbahn: die 100-Zentimeter-Grenze
Für den Platz auf der Straße ist die Breite entscheidend. § 68 Abs. 1 StVO regelt das so:
Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 100 cm ist, mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 100 cm sind, sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden; mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger oder mit sonstigen mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen.
§ 68 Abs. 1 StVO 1960
Ein E-Trike bis 100 Zentimeter Breite darf also auf den Radweg, es muss aber nicht. Die Radwegpflicht des ersten Satzes gilt nur für einspurige Fahrräder ohne Anhänger. Wer mit einem breiten Lastendreirad auf dem schmalen Radweg mehr stört als nützt, bleibt auf der Fahrbahn. Ist das Dreirad breiter als 100 Zentimeter, ist die Fahrbahn Pflicht.
Gemessen wird an der breitesten Stelle, bei den meisten E-Trikes also an der Hinterachse, bei Lastendreirädern mit zwei Vorderrädern an der Ladebox. Für alle gilt außerdem: Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in Längsrichtung verboten, auf gemeinsamen Geh- und Radwegen dürfen Fußgänger nicht gefährdet werden.
Helm, Mindestalter und Mitfahrer
Helm. Seit dem 1. Mai 2026 regelt § 68 Abs. 6 StVO die Helmpflicht neu. Auf Elektrofahrrädern müssen alle unter 14 Jahren einen Sturzhelm tragen, auf jedem anderen Fahrrad Kinder unter 12. Wer ein Kind beaufsichtigt oder mitnimmt, muss dafür sorgen, dass es den Helm trägt. Für Erwachsene gibt es auf dem E-Trike keine Helmpflicht.
Mindestalter. § 65 Abs. 1 StVO setzt für Radfahrer 12 Jahre an. Jüngere dürfen nur unter Aufsicht einer mindestens 16-jährigen Person fahren oder mit behördlicher Bewilligung, dem Radfahrausweis. Den gibt es nach § 65 Abs. 2 StVO ab 10 Jahren, oder ab 9 Jahren, wenn das Kind die vierte Schulstufe besucht.
Mitfahrer. Rikscha-Trikes und Dreiräder mit Kindersitz sind beliebt, dafür gilt § 65 Abs. 3 StVO: Wer Personen mitnimmt, muss mindestens 16 Jahre alt sein. Kinder unter acht Jahren brauchen einen eigenen, passenden Sitz. Ältere Mitfahrer dürfen nur auf Fahrrädern mitfahren, die für den Transport mehrerer Personen gebaut sind. Die Fahrradverordnung verlangt dafür je Person einen eigenen Sitz.
Ausrüstung: was die Fahrradverordnung für Dreiräder verlangt
Die Fahrradverordnung schreibt in § 1 für jedes Fahrrad zwei unabhängige Bremsen vor, die aus 20 km/h eine mittlere Verzögerung von 4 m/s² erreichen, dazu eine Klingel oder Hupe, Rückstrahler vorn, hinten, an den Pedalen und seitlich an den Rädern sowie bei Dunkelheit Scheinwerfer und Rücklicht. Für mehrspurige Fahrräder ergänzt § 2 zwei Punkte:
| Bauteil | Regel für mehrspurige Fahrräder | Grundlage |
|---|---|---|
| Rücklicht und Rückstrahler | jeweils zwei, in gleicher Höhe, sodass die seitliche Begrenzung erkennbar ist | § 2 Z 1 FVO |
| Bremsen | wirken auf alle Räder, innerhalb einer Achse gleichzeitig und gleichmäßig | § 2 Z 2 FVO |
| Ladegewicht | höchstens 250 kg für Lasten oder Personen | § 7 Z 1 FVO |
Gerade die Bremsen lohnen einen Blick ins Datenblatt: Bei einem Dreirad mit zwei Hinterrädern muss die Bremse nach der österreichischen Verordnung auf beide wirken, gleichzeitig und gleichmäßig. Beim Licht gilt dasselbe Prinzip: Ein einzelnes mittiges Rücklicht erfüllt § 2 Z 1 FVO nicht, nötig sind zwei Leuchten an den Seiten.
Versicherung und Zulassung
Ein E-Trike, das als Fahrrad gilt, ist nach § 1 Abs. 2a KFG kein Kraftfahrzeug. Damit entfallen Zulassung, Kennzeichen und Kfz-Haftpflicht. Eine private Haftpflichtversicherung, wie sie oft in der Haushaltsversicherung steckt, ist trotzdem sinnvoll, weil ein Unfall mit Personenschaden schnell teuer wird. Ob E-Fahrräder und mehrspurige Fahrräder eingeschlossen sind, steht in den Bedingungen des jeweiligen Vertrags.
Wer aus Deutschland kommt, kennt das Thema in ähnlicher Form. Wie die deutschen Regeln für Pedelec-Dreiräder und schnellere E-Trikes aussehen, steht im Ratgeber zur E-Trike-Versicherung.
Schneller als 25 km/h: Motorfahrrad oder Kraftfahrzeug
Hält ein E-Dreirad die Fahrradgrenzen nicht ein, wird es zum Kraftfahrzeug. Welche Klasse, hängt vom Tempo ab:
- Bis 45 km/h: Motorfahrrad. § 2 Abs. 1 Z 4 KFG zählt Kraftfahrzeuge mit drei Rädern zu den Krafträdern, und ein Kraftrad mit höchstens 45 km/h ist nach Z 14 ein Motorfahrrad. Nötig sind die Klasse AM ab 15 Jahren (§ 6 Abs. 1 Z 1 FSG), Zulassung, Kennzeichen und Haftpflicht. Nach § 106 Abs. 7 KFG gilt Helmpflicht, ausgenommen nur Fahrzeuge mit geschlossener Kabine und gleichwertigem Rückhaltesystem. Der Radweg ist tabu.
- Über 45 km/h: dreirädriges Kraftfahrzeug. Dafür gilt die Klasse A1 ab 16 Jahren bis 15 kW oder die Klasse B ab 21 Jahren. Die Regeln dazu stehen ausführlich im Ratgeber zum Trike-Führerschein in Österreich.
Wer schon einen Autoführerschein hat, braucht für das Motorfahrrad nichts weiter: Jede andere Klasse enthält nach § 2 Abs. 3 Z 7 FSG die Klasse AM. Wie die deutsche Einstufung schneller E-Dreiräder aussieht, zeigt der Ratgeber zum E-Dreirad mit 45 km/h.
Sonderfall Elektromobil bis 10 km/h
Viele Senioren fahren ein Elektromobil mit Sitz und Lenksäule, oft auf drei Rädern. Für diese Fahrzeuge gelten eigene Regeln. Die StVO zählt Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 10 km/h zu den Fuhrwerken (§ 2 Abs. 1 Z 21 StVO), und § 1 Abs. 2 lit. a KFG nimmt sie von den meisten Vorschriften des Kraftfahrgesetzes aus, darunter Zulassung und Kennzeichen. Rollstühle sind nach § 2 Abs. 1 Z 19 lit. a StVO gar keine Fahrzeuge im Sinne der StVO. Elektromobile mit 15 km/h, wie sie in Deutschland verbreitet sind, fallen aus dieser 10-km/h-Grenze heraus. Für sie lohnt vor der Fahrt in Österreich eine Anfrage beim Händler oder bei der Behörde.
Fazit: Pedale und 250 Watt machen das E-Trike zum Fahrrad
Ein E-Trike ist in Österreich ein Fahrrad, wenn es Pedale hat, der Motor höchstens 250 Watt Nenndauerleistung liefert und bis 25 km/h unterstützt. Dann braucht es weder Führerschein noch Kennzeichen noch Kfz-Versicherung. Auf den Radweg darf es bis 100 Zentimeter Breite, darüber gehört es auf die Fahrbahn. Helm ist Pflicht unter 14 Jahren.
Seit dem 1. Oktober 2026 trennt Österreich strenger zwischen E-Fahrrad und E-Moped. Für Käufer heißt das: auf reine Tretunterstützung achten, die Nenndauerleistung im Datenblatt prüfen und vor dem Kauf eines Modells mit Gasgriff klären, wie es eingestuft wird. Wer das Dreirad mit Kindern oder Lasten nutzt, prüft zusätzlich Bremsen an allen Rädern und zwei Rücklichter.
Rechtsstand Oktober 2026. Grundlage sind § 1 und § 2 KFG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2026, § 2, § 65 und § 68 StVO 1960, § 2 und § 6 FSG, die Fahrradverordnung sowie die Informationen von KFV und Wirtschaftskammer Wien zur Novelle. Dieser Artikel ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich geben die österreichischen Behörden Auskunft.
Häufige Fragen
Brauche ich in Österreich einen Führerschein für ein E-Trike?
Nicht, solange es als Elektrofahrrad gilt. Das ist der Fall, wenn es Pedale hat, der Motor höchstens 250 Watt Nenndauerleistung liefert und höchstens bis 25 km/h unterstützt (§ 1 Abs. 2a KFG). Schnellere oder stärkere E-Dreiräder sind Kraftfahrzeuge: bis 45 km/h ein Motorfahrrad mit Klasse AM ab 15, darüber ein dreirädriges Kraftfahrzeug mit Klasse A1 oder B ab 21.
Darf ich mit einem E-Dreirad in Österreich auf dem Radweg fahren?
Ja, wenn es nicht breiter als 100 Zentimeter ist. § 68 Abs. 1 StVO erlaubt mehrspurigen Fahrrädern bis zu dieser Breite die Radfahranlage, eine Pflicht wie bei einspurigen Fahrrädern besteht aber nicht. Breitere Dreiräder müssen auf die Fahrbahn. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in Längsrichtung verboten.
Gilt in Österreich Helmpflicht auf dem E-Trike?
Für Personen unter 14 Jahren ja. Seit Mai 2026 verlangt § 68 Abs. 6 StVO auf Elektrofahrrädern einen Sturzhelm für alle unter 14, auf jedem anderen Fahrrad für Kinder unter 12. Für Erwachsene gibt es auf dem E-Trike keine Helmpflicht, solange es als Fahrrad gilt.
Was hat sich am 1. Oktober 2026 für E-Fahrzeuge in Österreich geändert?
Seit diesem Tag gelten Fahrzeuge der EU-Klasse L1e-B nicht mehr als Fahrrad, auch wenn ihr Antrieb unter 250 Watt und 25 km/h bleibt. Betroffen sind vor allem E-Mopeds ohne Pedale, sie brauchen jetzt Zulassung, Kennzeichen, Haftpflicht, Helm und die Klasse AM. Ein E-Trike mit Pedalen und reiner Tretunterstützung bleibt ein Fahrrad.
Darf mein deutsches Pedelec-Dreirad in Österreich fahren?
Ja. Ein Pedelec mit 250 Watt Nenndauerleistung und Unterstützung bis 25 km/h erfüllt die österreichische Definition des Elektrofahrrads. Auf österreichischen Straßen gelten dann die dortigen Regeln, etwa die Breitengrenze von 100 Zentimetern für Radwege und die Helmpflicht unter 14 Jahren.
Ab welchem Alter darf man in Österreich E-Trike fahren?
Allein ab 12 Jahren. Nach § 65 StVO muss ein Radfahrer mindestens zwölf sein, jüngere Kinder dürfen nur unter Aufsicht einer mindestens 16-jährigen Person fahren oder mit Radfahrausweis. Den stellt die Behörde ab 10 Jahren aus, oder ab 9, wenn das Kind die vierte Schulstufe besucht.
Braucht ein E-Dreirad in Österreich eine Versicherung?
Als Fahrrad nicht. Elektrofahrräder gelten nach § 1 Abs. 2a KFG nicht als Kraftfahrzeuge und brauchen deshalb weder Zulassung noch Kfz-Haftpflicht. Ein E-Dreirad, das als Motorfahrrad oder dreirädriges Kraftfahrzeug gilt, braucht dagegen eine Zulassung mit Kennzeichen und eine Haftpflichtversicherung.