Wer in Deutschland Auto fahren darf, darf auch Trike fahren. Diese Sonderregel ist so bekannt, dass sie oft einen Schritt zu weit gedacht wird: Ein Motorrad mit Beiwagen hat schließlich ebenfalls drei Räder. Beim Gespann endet die Klasse B trotzdem, und der Grund steht in einer einzigen Definition der EU-Verordnung, die dahinter liegt.
Die Antwort hängt an einem einzigen Begriff
Die deutsche Trike-Regel steht in § 6 Abs. 3a FeV und ist kurz: Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, ab 15 kW Motorleistung erst mit 21 Jahren. In diesem Satz steckt die gesamte Frage, denn er nennt eine Fahrzeuggattung und keine Radzahl.
Was ein dreirädriges Kraftfahrzeug ist, legt das europäische Recht fest. Artikel 3 Nr. 69 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 definiert den Begriff als „ein dreirädriges Fahrzeug mit Antriebssystem, das die Kriterien für die Einstufung als Fahrzeug der Klasse L5e erfüllt”. Damit ist die Gattung an eine einzige Fahrzeugklasse gebunden.
Das Gespann steht in einer anderen. Artikel 4 Abs. 2 derselben Verordnung führt die Klassen auf, und unter Buchstabe d steht das Fahrzeug der Klasse L4e, beschrieben als „zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen”. Rechtlich bleibt ein Gespann also ein Zweirad, an dem ein Beiwagen hängt, während die drei Räder auf der Straße etwas anderes nahelegen.

Beide Fahrzeuge haben drei Räder. Über den Führerschein entscheidet, ob sie symmetrisch zur Längsachse stehen.
Warum die Symmetrie zählt
Die Trennlinie verläuft an der Radanordnung. Beim Trike stehen die Räder symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse, das Fahrwerk ist mehrspurig gebaut, und es gibt keine Schräglage. Beim Gespann sitzt das dritte Rad seitlich am Boot, darunter bleibt ein Motorradfahrwerk mit Teleskop- oder Earles-Gabel und Zweiradlenkung.
§ 6 Abs. 1 FeV greift dieses Merkmal direkt auf. Die Klasse A1 erfasst „dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern”, ebenso die Klasse A im entsprechenden Absatz. Das Kraftrad mit Beiwagen taucht in allen drei Motorradklassen dagegen an anderer Stelle auf, jeweils in der Klammer hinter dem Wort Krafträder.
Wie sich die Bauformen im Detail unterscheiden und welche Fahrzeuge in welche Gattung fallen, zeigt der Überblick zum Motorrad mit 3 Rädern. Warum das Gespann trotz zweier Reifenspuren als zweirädriges Kraftfahrzeug gilt, steht im Artikel zur Frage einspurig oder mehrspurig. Was die Klasse L5e im Einzelnen verlangt, steht im Ratgeber zur Fahrzeugklasse L5e.
Welche Motorradklasse dein Gespann verlangt
Die drei Motorradklassen nennen den Beiwagen jeweils ausdrücklich mit. Entscheidend sind danach Hubraum, Leistung und das Verhältnis von Leistung zu Gewicht:
| Klasse | Bedingungen nach § 6 Abs. 1 FeV | Mindestalter |
|---|---|---|
| A1 | Krafträder (auch mit Beiwagen) bis 125 cm³, bis 11 kW, höchstens 0,1 kW/kg | 16 Jahre |
| A2 | Krafträder (auch mit Beiwagen) bis 35 kW, höchstens 0,2 kW/kg, nicht von einem Kraftrad über 70 kW abgeleitet | 18 Jahre |
| A | Krafträder (auch mit Beiwagen) über 50 cm³ oder über 45 km/h | 24 Jahre, mit zwei Jahren A2-Vorbesitz 20 Jahre |
Die Mindestalter stehen in § 10 FeV. Die dort ebenfalls genannte Grenze von 21 Jahren betrifft ausschließlich dreirädrige Kraftfahrzeuge über 15 kW, sie spielt beim Gespann also keine Rolle.
Der Beiwagen rechnet für dich
Ein Punkt geht in der Diskussion oft unter: Der Beiwagen bringt Gewicht mit, und Gewicht steht im Nenner des Leistungsgewichts. Ein Gespann rutscht dadurch leichter in die Klasse A2 als dasselbe Motorrad solo.
Das lässt sich an einem verbreiteten Gespann durchrechnen. Das Ural Gear Up hat nach den Daten der Motorraddatenbank einen 749 cm³ großen Boxermotor mit 41 PS, das sind rund 30 kW, und wiegt leer 331 Kilogramm:
- Leistungsgrenze der Klasse A2: 35 kW. Mit 30 kW bleibt Luft.
- Leistungsgewicht: 30 kW geteilt durch 331 kg ergibt rund 0,09 kW/kg. Der Grenzwert liegt bei 0,2 kW/kg.
Damit deckt die Klasse A2 dieses Gespann rechnerisch ab, obwohl es 750 cm³ Hubraum hat und 115 km/h läuft. Solo erreicht kaum ein Motorrad dieser Hubraumklasse so niedrige Werte.
Zwei Bedingungen bleiben davon unberührt. Die 35-kW-Grenze ist absolut, ein stärkerer Motor rutscht durch keinen Beiwagen darunter. Und ein Kraftrad, das von einem Modell mit über 70 kW abgeleitet ist, bleibt für A2 gesperrt, selbst wenn die gedrosselte Version die Zahlen einhält. Verbindlich sind am Ende die Werte in der Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld P.2 für die Leistung und Feld G für die Masse.
Die erste Ausnahme: Klasse B mit Schlüsselzahl 196
Es gibt einen Weg vom Autoführerschein zum Gespann, und er führt über die Schlüsselzahl 196. § 6b FeV beschreibt sie im Wortlaut als Berechtigung für „Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt”. Die Klammer steht dort genauso wie bei der Klasse A1.
Die Hürden dafür sind überschaubar und trotzdem konkret:
- fünf Jahre Vorbesitz der Klasse B
- Mindestalter 25 Jahre
- Fahrerschulung nach Anlage 7b FeV, bestehend aus Theorie- und Praxiseinheiten
- Eintragung innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Schulung
- die Berechtigung gilt nur im Inland
Praktisch bedeutet das: ein Gespann auf 125er-Basis, also Leichtkraftrad plus Beiwagen. Die klassischen Tourengespanne mit Boxer- oder Zweizylindermotor liegen weit darüber und bleiben der Klasse A2 oder A vorbehalten.
Die Inlandsbeschränkung entspricht der Trike-Regel und fällt aus demselben Grund auf: Eine deutsche Sonderberechtigung endet an der Grenze. Welche Folgen das für Fahrten ins Ausland hat, beschreibt der Ratgeber zum Trike mit Autoführerschein.
Die zweite Ausnahme: die alte Klasse 3
Wer seinen Führerschein vor Jahrzehnten gemacht hat, sollte das Erteilungsdatum nachschlagen. Anlage 3 der FeV listet auf, welche neuen Klassen die alten Führerscheine einschließen, und beim 1. April 1980 verläuft eine scharfe Zäsur:
| Klasse 3 erteilt | enthaltene Zweirad-Berechtigung | Gespann damit möglich |
|---|---|---|
| vor dem 1.4.1980 | A1 mit Schlüsselzahl 79.05, dazu A beschränkt auf 79.03 und 79.04 | ja, bis 125 cm³ und 11 kW |
| nach dem 31.3.1980 | A1 und A jeweils nur mit 79.03 und 79.04 | nein |
Die Schlüsselzahlen stehen in Anlage 9 der FeV und sind eindeutig: 79.03 bedeutet „Nur dreirädrige Fahrzeuge”, 79.04 „Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg”. Wer seine Klasse 3 nach dem 31. März 1980 bekommen hat, trägt seine Motorradklassen also mit einer Beschränkung auf Dreiräder, und damit sind Trikes gemeint.
Die ältere Erteilung sieht anders aus: Dort steht die Klasse A1 ohne diese Beschränkung, dazu die Schlüsselzahl 79.05, die A1 auf Krafträder mit einem Leistungsgewicht über 0,1 kW/kg erweitert. Weil A1 den Beiwagen in der Klammer mitführt, deckt diese Fahrerlaubnis ein 125er-Gespann ab, und zwar ohne die Schulung und ohne die Inlandsbeschränkung der Schlüsselzahl 196.
Was auf der Führerscheinkarte steht
Auf der Karte selbst findest du die Antwort in der Klassenspalte. Sie führt A1, A2 oder A auf, dazu in Spalte 12 die Schlüsselzahlen. Steht dort hinter einer Motorradklasse eine 79.03 oder 79.04, gilt sie ausschließlich für Dreiräder. Eine 196 hinter der Klasse B öffnet dagegen den 125er-Bereich samt Beiwagen.
Wer mit einem alten grauen oder rosa Papierführerschein unterwegs ist, findet die Klasse 3 dort ohne Schlüsselzahlen. Die Zuordnung ergibt sich dann aus Anlage 3 FeV und dem Erteilungsdatum. Beim Pflichtumtausch in den EU-Kartenführerschein übernimmt die Behörde das Ergebnis dieser Tabelle, die Berechtigungen ändern sich dabei nicht.
Beiwagen anbauen: was am Führerschein passiert
Beim nachträglichen Anbau bleibt die Fahrerlaubnisfrage entspannt, weil A1, A2 und A den Beiwagen ohnehin einschließen. Wer sein Motorrad mit A2 fahren durfte, fährt es in aller Regel auch als Gespann. Die Rechnung kann sogar in die andere Richtung ausschlagen: Ein Motorrad, das solo knapp über 0,2 kW/kg liegt, rutscht mit dem Zusatzgewicht des Beiwagens rechnerisch darunter.
Technisch ist der Anbau dagegen ein Eingriff mit Folgen. Der Beiwagen ändert die Fahrzeugart, und dafür braucht es eine Abnahme sowie den Eintrag in die Papiere. Wie ein solcher Umbau abläuft, welche Unterlagen die Prüforganisation sehen will und was dabei an Kosten anfällt, beschreibt der Artikel zum Umbau vom Motorrad zum Gespann.
Ein Beiwagen ist dabei kein Anhänger. Er wird nicht gezogen, er hat keine eigenen Papiere, und er steht in derselben Zulassungsbescheinigung wie das Motorrad. Deshalb greifen weder die Klasse BE noch die Schlüsselzahl 79.04, die ausschließlich Dreiräder mit Anhänger betrifft. Was beim echten Anhängerbetrieb gilt, klärt der Ratgeber zum Trike mit Anhänger.
Helm, Sitzplätze und der Rest der Papiere
Mit der Fahrerlaubnis ist die Rechtslage rund ums Gespann nicht erschöpft. Drei Punkte fallen im Alltag am schnellsten auf:
- Helmpflicht: Für Krafträder gilt sie nach § 21a Abs. 2 StVO, und das Gespann bleibt ein Kraftrad. Für den Beiwagen kommt es auf vorgeschriebene Sicherheitsgurte an, die Einzelheiten stehen im Ratgeber zur Helmpflicht.
- Sitzplätze: Wie viele Personen mitfahren dürfen, steht in Feld S.1 der Zulassungsbescheinigung. Beim Ural Gear Up sind es zwei, Fahrer plus ein Platz im Beiwagen.
- Überholen: Die StVO nennt Krafträder mit Beiwagen bei den Überholverboten ausdrücklich neben den mehrspurigen Fahrzeugen. Was daraus folgt, steht im Artikel zum Überholen mit und von Gespannen.
Dazu kommt die Fahrpraxis, die sich vom Solo-Motorrad deutlich unterscheidet. Ein Gespann lenkt, statt sich zu legen, und es verhält sich in Rechts- und Linkskurven verschieden. Warum das so ist, rechnet der Artikel zum Gespann in der Rechtskurve vor.
Fazit
Die Klasse B endet beim Gespann an einer Definition, die mit der Radzahl nichts zu tun hat: § 6 Abs. 3a FeV öffnet sie für dreirädrige Kraftfahrzeuge, und dieser Begriff meint ausschließlich die Klasse L5e. Ein Kraftrad mit Beiwagen trägt in Feld J ein L4e und verlangt damit eine Motorradklasse.
Für die meisten Tourengespanne ist das A2 oder A. Die gute Nachricht steckt in der Rechnung: Weil der Beiwagen das Gewicht erhöht, fällt das Leistungsgewicht niedrig aus, und A2 reicht öfter, als der Hubraum vermuten lässt. Wer nur die Klasse B hat, kommt über die Schlüsselzahl 196 an ein 125er-Gespann, und wer seine Klasse 3 vor dem 1. April 1980 bekommen hat, darf dasselbe ohne Zusatzschulung. Der Blick ins Erteilungsdatum und in Feld P.2 der Papiere klärt den Fall deshalb schneller als jede Forumsdiskussion.
Rechtsstand September 2026. Grundlage sind § 6, § 6b, § 10 sowie die Anlagen 3 und 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung, Artikel 3 und Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und § 21a StVO. Dieser Artikel ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich Auskunft geben Fahrerlaubnisbehörde und Prüforganisation.
Häufige Fragen
Darf ich ein Motorrad mit Beiwagen mit dem Autoführerschein fahren?
Mit der reinen Klasse B nein. § 6 Abs. 3a FeV öffnet die Klasse B ausschließlich für dreirädrige Kraftfahrzeuge, und dieser Begriff meint nach Artikel 3 Nr. 69 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 nur Fahrzeuge der Klasse L5e. Ein Kraftrad mit Beiwagen steht in der Klasse L4e und verlangt deshalb die Motorradklasse A1, A2 oder A.
Gibt es eine Ausnahme für Klasse B und Beiwagen?
Zwei. Die Schlüsselzahl 196 nach § 6b FeV erlaubt Krafträder bis 125 cm³ und 11 kW ausdrücklich auch mit Beiwagen, allerdings nur im Inland, erst ab 25 Jahren, nach fünf Jahren Vorbesitz der Klasse B und nach einer Fahrerschulung. Die zweite Ausnahme ist die alte Klasse 3, wenn sie vor dem 1. April 1980 erteilt wurde: Sie enthält nach Anlage 3 der FeV die Klasse A1, und A1 schließt Krafträder mit Beiwagen ein.
Welche Fahrerlaubnisklasse brauche ich für ein Ural-Gespann?
Rechnerisch reicht die Klasse A2. Das Ural Gear Up hat laut Datenbank 41 PS, also rund 30 kW, und wiegt leer 331 Kilogramm. Damit liegt es unter der 35-kW-Grenze der Klasse A2, und das Leistungsgewicht von rund 0,09 kW/kg bleibt weit unter dem Grenzwert von 0,2 kW/kg. Verbindlich sind immer die Werte in der Zulassungsbescheinigung des konkreten Fahrzeugs.
Warum gilt die deutsche Trike-Regel nicht für Gespanne?
Weil sie an die Fahrzeugklasse gebunden ist. § 6 Abs. 3a FeV spricht von dreirädrigen Kraftfahrzeugen, und die EU-Verordnung 168/2013 definiert diesen Begriff über die Klasse L5e. Ein Gespann trägt in Feld J der Zulassungsbescheinigung L4e, weil das dritte Rad seitlich am Beiwagen sitzt und die Räder unsymmetrisch zur Längsachse stehen.
Ab welchem Alter darf ich ein Gespann fahren?
Das Mindestalter richtet sich nach der nötigen Klasse: A1 ab 16 Jahren, A2 ab 18 Jahren, die Klasse A ab 24 Jahren im direkten Zugang oder ab 20 Jahren nach zwei Jahren Vorbesitz der Klasse A2 (§ 10 FeV). Die Altersgrenze von 21 Jahren aus der Trike-Regel spielt beim Gespann keine Rolle.
Macht der Beiwagen mein Motorrad A2-tauglich?
Rechnerisch kann er den Ausschlag geben, weil er das Gewicht erhöht und damit das Leistungsgewicht senkt. Die Leistungsgrenze von 35 kW bleibt davon unberührt, ebenso die Bedingung, dass das Kraftrad nicht von einem Modell mit über 70 kW abgeleitet sein darf. Über 35 kW hilft also auch der schwerste Beiwagen nicht weiter.
Brauche ich für den Anbau eines Beiwagens eine neue Fahrerlaubnis?
Die Klasse bleibt dieselbe Familie: Aus einem Kraftrad wird ein Kraftrad mit Beiwagen, und A1, A2 sowie A nennen den Beiwagen ausdrücklich mit. Wer sein Motorrad bisher mit A2 fahren durfte, darf es in aller Regel auch als Gespann fahren. Prüfen musst du den Anbau dagegen technisch: Er ist eintragungspflichtig und braucht eine Abnahme.
Ist ein Beiwagen ein Anhänger?
Nein. Ein Anhänger wird gezogen und hat eigene Papiere, der Beiwagen ist fester Teil des Fahrzeugs und steht in derselben Zulassungsbescheinigung. Deshalb greifen beim Gespann weder die Anhänger-Regeln der Klasse BE noch die Schlüsselzahl 79.04, die Trikes mit Anhänger betrifft.